BSG - Urteil vom 26.11.1998
B 3 P 13/97 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 20
NZS 1999, 453
SozR-3 3300 § 14 Nr. 8

Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen

BSG, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen B 3 P 13/97 R

DRsp Nr. 1999/9256

Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen

1. Bei der Bemessung des Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung ist der zeitliche Aufwand für die Betreuung geistig Behinderter bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und für die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Pflegegeld gemäß Stufe I nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) ab 1. April 1995.

Der Kläger ist im August 1982 geboren und bei der beklagten Pflegekasse versichert. Als Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung sind eine umfassende Entwicklungsverzögerung, vor allem im Sprachbereich, eine erhebliche motorische Unruhe und ein cerebrales Anfallsleiden festgestellt. Der Kläger besucht werktags eine Behindertenschule und einmal wöchentlich eine logopädische Schulung.