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Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Pflegekasse auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 1. April 1995.
Der 1960 geborene Kläger leidet an einem sog Morbus-Down-Syndrom mit entsprechender geistiger Behinderung und erheblich reduziertem Orientierungsvermögen. Ihm sind nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G und H zuerkannt. Er wohnt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, die ihn versorgen und betreuen. Montags bis freitags ist er in einer Werkstatt für Behinderte in W. tätig. Von einem Fahrdienst wird er morgens von Zuhause abgeholt und nachmittags zurückgebracht.
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