BSG - Urteil vom 26.11.1998
B 3 P 2/98 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 20

Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen

BSG, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen B 3 P 2/98 R

DRsp Nr. 1999/9258

Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen

1. Bei der Bemessung des Pflegebedarfs in der Pflegeversicherung ist der zeitliche Aufwand für die Betreuung geistig Behinderter bei der Durchführung rehabilitativer Maßnahmen und für die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Pflegekasse auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 1. April 1995.

Der 1960 geborene Kläger leidet an einem sog Morbus-Down-Syndrom mit entsprechender geistiger Behinderung und erheblich reduziertem Orientierungsvermögen. Ihm sind nach dem Schwerbehindertengesetz ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G und H zuerkannt. Er wohnt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen, die ihn versorgen und betreuen. Montags bis freitags ist er in einer Werkstatt für Behinderte in W. tätig. Von einem Fahrdienst wird er morgens von Zuhause abgeholt und nachmittags zurückgebracht.