I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld unter Berücksichtigung der im Jahre 1940 geborenen Tilde J. (nachfolgend T. genannt), ihrer Tante, als Pflegekind zusteht.
T. ist seit ihrer Geburt körperlich und geistig behindert (Down-Syndrom = Mongolismus) und steht in ihrer Entwicklung einem zehnjährigen Kind gleich. Sie ist die Tochter des im Jahre 1895 geborenen und bis zu seinem Tode am 15. Januar 1990 beigeladenen Großvaters der Klägerin.
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin - mit Bestallungsurkunde vom 10. November 1987 zur Pflegerin von T. bestellt - zog im August 1984 in das Haus des Großvaters ein, weil auch der damals 89-jährige der Hilfe der Klägerin bedurfte. Dort wohnt sie mit ihrem Ehemann und den 1987 und 1989 geborenen gemeinsamen Kindern.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|