BSG - Urteil vom 07.08.1991
10 RKg 15/91
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 191
SozR 3-5870 § 2 Nr. 16

Pflegekindschaftsverhältnis im Erwachsenenalter

BSG, Urteil vom 07.08.1991 - Aktenzeichen 10 RKg 15/91

DRsp Nr. 1998/7640

Pflegekindschaftsverhältnis im Erwachsenenalter

1. Nur wenn die Behinderung einer körperlich und geistig behinderten Person vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis iS. des BKGG im Erwachsenenalter begründet werden. Die berechtigten Pflegeeltern können auch jünger als der Pflegling sein, wenn das Pflegekind in seiner geistigen Entwicklung auf dem Stande eines Kindes stehengeblieben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld unter Berücksichtigung der im Jahre 1940 geborenen Tilde J. (nachfolgend T. genannt), ihrer Tante, als Pflegekind zusteht.

T. ist seit ihrer Geburt körperlich und geistig behindert (Down-Syndrom = Mongolismus) und steht in ihrer Entwicklung einem zehnjährigen Kind gleich. Sie ist die Tochter des im Jahre 1895 geborenen und bis zu seinem Tode am 15. Januar 1990 beigeladenen Großvaters der Klägerin.

Die im Jahre 1961 geborene Klägerin - mit Bestallungsurkunde vom 10. November 1987 zur Pflegerin von T. bestellt - zog im August 1984 in das Haus des Großvaters ein, weil auch der damals 89-jährige der Hilfe der Klägerin bedurfte. Dort wohnt sie mit ihrem Ehemann und den 1987 und 1989 geborenen gemeinsamen Kindern.