BVerwG - Beschluss vom 06.11.2006
3 B 71.06
Normen:
KHG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 5 § 18a ; BPflV § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 181
NZS 2007, 424
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 65/05
VG Hamburg, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3647/2003

Pflegesatzfestsetzung; Veränderungsrate; Kostensteigerungen; Deckelung; Erlösobergrenze; Schiedsstellenverfahren; Schiedsstelle; medizinisch leistungsgerechtes Budget; Beitragssatzstabilität

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 3 B 71.06

DRsp Nr. 2006/30288

Pflegesatzfestsetzung; Veränderungsrate; Kostensteigerungen; Deckelung; Erlösobergrenze; Schiedsstellenverfahren; Schiedsstelle; medizinisch leistungsgerechtes Budget; Beitragssatzstabilität

»Aus dem Umstand, dass die im Vorjahr vereinbarte oder festgesetzte Vergütungsregelung für ein Krankenhaus medizinisch leistungsgerecht war, ergibt sich nicht zwingend, dass im Folgejahr nur der um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen erhöhte Gesamtbetrag medizinisch leistungsgerecht ist, wenn die dem Einflussbereich des Krankenhauses entzogenen Kostensteigerungen die Veränderungsrate überschreiten.«

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 5 § 18a ; BPflV § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.