Die Parteien streiten darüber, ob eine Pflegezulage auch an Teilzeitkräfte in voller Höhe zu zahlen ist.
Die Klägerin ist seit dem 27. September 1985 bei dem beklagten Land im Klinikum der Universität F beschäftigt.
Seit dem 22. Juli 1989 arbeitet sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger TarifbindLing dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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