BAG - Urteil vom 10.02.1999
10 AZR 711/97
Normen:
BAT § 34, Anlage 1 b Abschnitt A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 34 BAT
BB 1999, 1506
NZA 1999, 1001
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil v. 12.12.1995 - 8 Ca 1382/95 -,
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15.8.1997 -13 Sa 1093/96 ,

Pflegezulage bei Teilzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 711/97

DRsp Nr. 1999/8152

Pflegezulage bei Teilzeitbeschäftigung

»Die Pflegezulage nach Nr. 1 Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT steht teilzeitbeschäftigten Pflegepersonen nach § 34 Abs. 2 BAT nur entsprechend ihrer vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, da mit der Pflegezulage die arbeitszeitabhängigen besonderen Anforderungen an die Arbeit abgegolten werden sollen.«

Normenkette:

BAT § 34, Anlage 1 b Abschnitt A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. g;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine Pflegezulage auch an Teilzeitkräfte in voller Höhe zu zahlen ist.

Die Klägerin ist seit dem 27. September 1985 bei dem beklagten Land im Klinikum der Universität F beschäftigt.

Seit dem 22. Juli 1989 arbeitet sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger TarifbindLing dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen.