LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2023
L 5 AS 358/22
Normen:
§ 31a Abs. 2 SGB II a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1681/21

Pflicht- und Mitwirkungsverletzung des Beziehenden im Rahmen des Erhalts von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende; Ergreifen aller Möglichkeiten zur Ergreifung einer Arbeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 358/22

DRsp Nr. 2024/2254

Pflicht- und Mitwirkungsverletzung des Beziehenden im Rahmen des Erhalts von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende; Ergreifen aller Möglichkeiten zur Ergreifung einer Arbeit

1. Zur Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion in Höhe von 30% des Regelsatzes gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31a Abs 2 SGB II aF). 2. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen ist richtig und erfüllt ihre Funktion, soweit sie den Leistungsberechtigten auf die Minderung des Regelsatzes in der Höhe hinweist, die die Behörde beabsichtigt.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 31a Abs. 2 SGB II a.F. ;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg. Dieses hatte den Sanktionsbescheid und den Bescheid über die Minderung der dem Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 gewährten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben.

Der am ..... 2000 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum SGB II -Leistungen vom Beklagten.