LAG München - Beschluss vom 27.09.2017
11 TaBV 36/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 89 Abs. 1 S. 2; BDSG § 3 Abs. 4 Nr. 3; MuSchG § 5 Abs. 1 S. 4; MuSchArbV § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2018, 149
BB 2019, 1850
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 138/16

Pflicht der Arbeitgeberin zur Information des Betriebsrats über bekanntgewordene Schwangerschaften

LAG München, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 36/17

DRsp Nr. 2017/16236

Pflicht der Arbeitgeberin zur Information des Betriebsrats über bekanntgewordene Schwangerschaften

Der Arbeitgeber ist selbst bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Betriebsrat eine mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Weder das Persönlichkeitsrecht, noch Datenschutzrecht steht dem entgegen (in Anlehnung an BAG, 1 ABR 6/67, entgegen BVerwG 6 P 30/87).

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München - Az. 24 BV 138/16 - vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 89 Abs. 1 S. 2; BDSG § 3 Abs. 4 Nr. 3; MuSchG § 5 Abs. 1 S. 4; MuSchArbV § 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung, ob dem Beteiligten zu 1) durch die Beteiligte zu 2) bekanntwerdende Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebes namentlich mitgeteilt werden müssen.