BSG - Urteil vom 07.11.1996
12 RK 9/96
Normen:
BeitrZV § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 28k Abs. 1 S. 1 § 28r Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 281

Pflicht der Einzugsstelle zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge

BSG, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 12 RK 9/96

DRsp Nr. 1997/3190

Pflicht der Einzugsstelle zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge

1. Wenn die Einzugsstelle von ihren Banken die Gutschriftanzeigen über eingegangene Beiträge vom Morgen eines Tages bis 10 Uhr erhält, die Weiterüberweisungsaufträge über die Rentenversicherungsbeiträge aber am folgenden Tage erst nach dem Buchungsschnitt zu ihren Banken gibt, so verletzt sie ihre Pflicht zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BeitrZV § 3 Abs. 1 ; SGB IV § 28k Abs. 1 S. 1 § 28r Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht einen Anspruch wegen verspäteter Überweisung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten geltend.