BAG - Urteil vom 28.05.2013
3 AZR 125/11
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 90
AP
AuR 2013, 416
BB 2013, 2100
BB 2013, 2489
DB 2013, 2280
DStR 2013, 2229
EzA-SD 2013, 12
NZA-RR 2013, 598
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1188/09
ArbG Oldenburg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 116/07

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

BAG, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 125/11

DRsp Nr. 2013/19158

Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet. Diese Verpflichtung wird durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen.