ArbG Oldenburg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 116/07
Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung; Ermessenspielraum der Arbeitgeberin bei der Gruppenbildung; Bestimmtheit des Klageantrags zur Anpassung der Betriebsrente
LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1188/09 B
DRsp Nr. 2011/4092
Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung; Ermessenspielraum der Arbeitgeberin bei der Gruppenbildung; Bestimmtheit des Klageantrags zur Anpassung der Betriebsrente
Bei der Gruppenbildung im Rahmen des § 16 II Nr. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber einen weitgehenden Ermessensspielraum. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf die Entwicklung des Entgelts einer bestimmten Entgeltgruppe abstellt, in der annähernd 60% der Mitarbeiter eingruppiert sind.
1. Ein bezifferter Antrag ist nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt; da § 16BetrAVG der Arbeitgeberin ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, kann der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen.2. Zur Anpassung der Betriebsrente kann der Arbeitnehmer daher eine "angemessene" Erhöhung der Betriebsrente beantragen; jedenfalls mit Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO erfüllt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.