LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2010
3 Sa 1188/09 B
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 3 S 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 116/07

Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung; Ermessenspielraum der Arbeitgeberin bei der Gruppenbildung; Bestimmtheit des Klageantrags zur Anpassung der Betriebsrente

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1188/09 B

DRsp Nr. 2011/4092

Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei der Betriebsrentenanpassung; Ermessenspielraum der Arbeitgeberin bei der Gruppenbildung; Bestimmtheit des Klageantrags zur Anpassung der Betriebsrente

Bei der Gruppenbildung im Rahmen des § 16 II Nr. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber einen weitgehenden Ermessensspielraum. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf die Entwicklung des Entgelts einer bestimmten Entgeltgruppe abstellt, in der annähernd 60% der Mitarbeiter eingruppiert sind.

1. Ein bezifferter Antrag ist nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt; da § 16 BetrAVG der Arbeitgeberin ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, kann der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. 2. Zur Anpassung der Betriebsrente kann der Arbeitnehmer daher eine "angemessene" Erhöhung der Betriebsrente beantragen; jedenfalls mit Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt.