BAG - Urteil vom 19.03.2015
8 AZR 119/14
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 i.V.m. der Richtlinie 2001/23/EG; KSchG § 17 Abs. 1 i.V.m. der Richtlinie 98/59/EG;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 464
BB 2015, 2036
BB 2017, 2491
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 10
NZA-RR 2015, 6
ZInsO 2015, 2601
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 444/11
ArbG Magdeburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1041/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Anzeige der beabsichtigten Aufhebung von Arbeitsverhältnissen gegenüber der Agentur für Arbeit

BAG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 119/14

DRsp Nr. 2015/14003

Pflicht des Arbeitgebers zur Anzeige der beabsichtigten Aufhebung von Arbeitsverhältnissen gegenüber der Agentur für Arbeit

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Den für das Vorliegen eines Betriebs-/Unternehmens(teil)übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. 2. Es spricht für sich genommen nicht gegen einen Betriebs(teil)übergang, wenn bisher als Arbeitnehmer/innen tätige Lokalredakteur/innen fortan als "freie" Mitarbeiter/innen tätig sind. Bei § 613a BGB handelt es sich wie auch bei der Richtlinie 2001/23/EG um zwingendes Recht; der Übergang erfolgt von Rechts wegen und ungeachtet anderslautender Abmachungen. Es ist ohne Bedeutung, in welchem (vermeintlichen) Rechtsverhältnis der Übernehmer die bisherigen Arbeitnehmer nach der Übernahme (weiter-)beschäftigt. 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG).