BAG - Beschluss vom 15.10.2013
1 ABR 31/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 181
AP
ArbRB 2013, 325
ArbRB 2014, 75
AuR 2013, 462
AuR 2014, 160
BAG-Pressemitteilung Nr. 62/13
BAGE 146, 189
BB 2014, 562
BB 2014, 829
DB 2014, 606
DB 2014, 6
EzA-SD 2014, 16
GmbHR 2013, 361
MDR 2014, 548
MMR 2013, 14
MMR 2014, 274
NZA 2013, 6
NZS 2013, 5
ZIP 2013, 84
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 1733/11
ArbG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6960/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung der Verbreitung eines Streikaufrufs im betriebsinternen Intranet

BAG, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 31/12

DRsp Nr. 2013/22942

Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung der Verbreitung eines Streikaufrufs im betriebsinternen Intranet

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken. Orientierungssätze: 1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen E-Mail Account ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, beeinträchtigt ein Mitarbeiter das Eigentumsrecht des Arbeitgebers, wenn er über das Intranet einen Streikaufruf der Gewerkschaft an seine Arbeitskollegen versendet. Er verfolgt hiermit keine im Arbeitgeberinteresse liegenden dienstlichen Zwecke, sondern persönliche koalitionspolitische Ziele.