LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 1733/11
ArbG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6960/11
Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung der Verbreitung eines Streikaufrufs im betriebsinternen Intranet
BAG, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 31/12
DRsp Nr. 2013/22942
Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung der Verbreitung eines Streikaufrufs im betriebsinternen Intranet
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.Orientierungssätze:1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen E-Mail Account ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, beeinträchtigt ein Mitarbeiter das Eigentumsrecht des Arbeitgebers, wenn er über das Intranet einen Streikaufruf der Gewerkschaft an seine Arbeitskollegen versendet. Er verfolgt hiermit keine im Arbeitgeberinteresse liegenden dienstlichen Zwecke, sondern persönliche koalitionspolitische Ziele.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.