BAG - Beschluss vom 30.09.2014
1 ABR 32/13
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 34; BetrVG § 30 S. 4; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 416;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 144
ArbRB 2015, 75
BAGE 149, 182
BAGE 2015, 182
DB 2015, 7
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 3/12
ArbG Stuttgart, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 113/11

Pflicht des Arbeitgebers zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 32/13

DRsp Nr. 2015/2796

Pflicht des Arbeitgebers zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von Arbeitnehmern

1. Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen. 2. Einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher Beweiswert in Bezug auf die darin protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats zu. Orientierungssätze: 1. Der Sitzungsniederschrift kommt ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung der darin protokollierten Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist. 2. Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten.