LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2017
12 Sa 104/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 125 Abs. 1 S. 2; BGB § 126; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 280; BGB § 305b; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 328; BGB § 335; BGB § 611; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; ZPO § 259; BMT-G § 4 Abs. 2 S. 1; TV-NW § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1677/16

Pflicht des Arbeitgebers zur Fortsetzung der Gewährung von kostenlosen Freifahrtmöglichkeiten nach Eintritt in den RuhestandAblösung durch Betriebsvereinbarung zu Lasten von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 104/17

DRsp Nr. 2017/13211

Pflicht des Arbeitgebers zur Fortsetzung der Gewährung von kostenlosen Freifahrtmöglichkeiten nach Eintritt in den Ruhestand Ablösung durch Betriebsvereinbarung zu Lasten von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit

1. Gewährt ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs seinen Arbeitnehmern und deren Ehegatten sowie nach Eintritt in den Ruhestand den Betriebsrentnern und deren Ehegatten jahrzehntelang kostenlose Freifahrtmöglichkeiten, so handelt es sich für die Zeit des Ruhestandes um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt auch betreffend die Ehegatten der Betriebsrentner.2. Die jahrzehntelang tatsächliche Handhabung im konkreten Fall führte unter Berücksichtigung der Umstände des Falles dazu, dass es sich um eine betriebsvereinbarungsoffene Regelung handelte. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Gewährung auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. In beiden Fällen ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich.3. Die erfolgte Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung war für die aktiven Arbeitnehmer wirksam. Sie wirkt auch zu Lasten von Arbeitnehmern, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden.