LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2015
7 Sa 418/15
Normen:
TVöD -K VKA § 7 Abs. 4; TVöD -K VKA § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 177/14

Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von konkludent angeordneten Zeiten der Rufbereitschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 418/15

DRsp Nr. 2017/10043

Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von konkludent angeordneten Zeiten der Rufbereitschaft

Die Anordnung einer Rufbereitschaftsverpflichtung kann auch konkludent erfolgen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetze zwar nicht ausdrücklich und förmlich Rufbereitschaft anordnet, aber für Zeiträume außerhalb der üblichen Arbeitszeit, also in die Freizeit hinein, irgendeine Form der Erreichbarkeit oder Kontaktierbarkeit etwa für Notfälle vorschreibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2015 - 1 Ca 177/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -K VKA § 7 Abs. 4; TVöD -K VKA § 8 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vergütungspflichtige Zeiten der Rufbereitschaft für die Beklagte erbracht hat.