BAG - Urteil vom 04.08.2015
3 AZR 508/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 249; BGB § 280; Angestelltenversicherungsgesetz i.d.F. v. 01.07.1979 § 7 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) v. 04.11.1966 i.d.F. des 14. Änderungs-TV v. 16.09.1981 § 6 Abs. 4; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) v. 04.11.1966 i.d.F. des 15. Änderungs-TV v. 21.02.1984 Übergangsvorschrift gem. § 2; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) v. 04.11.1966 i.d.F. des 18. Änderungs-TV v. 12.11.1987 § 6 Abs. 2 Buchst. f; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) v. 04.11.1966 i.d.F. des 18. Änderungs-TV v. 12.11.1987 § 10 Abs. 1; Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) v. 01.03.2002 § 2 Abs. 1; Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) v. 01.03.2002 § 2 Abs. 3; Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) v. 01.03.2002 Anlage 2 Nr. 3; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder i.d.F. der 22. Satzungsänderung v. 14.12.1987 § 28 Abs. 2 Buchst. f; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen v. 21.12.1966/04.01.1967 i.d.F. der 14. Änderung der Satzung v. 28.04.1983 § 17 Abs. 5 S. 1 Buchst. a; Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen v. 21.12.1966/04.01.1967 in der ab dem 01.01.1985 geltenden Fassung § 81 Abs. 6;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 73
EzA-SD 2015, 12
NZA-RR 2016, 30
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 426/11
ArbG Bielefeld, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1609/08

Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung einer Zusatzversorgung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 508/13

DRsp Nr. 2015/20239

Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung einer Zusatzversorgung in der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssatz: Die Regelung in § 6 Abs. 2 Buchst. f des Versorgungs-TV vom 4. November 1966 idF des 18. Änderungs-TV vom 12. November 1987, nach der ein Arbeitnehmer nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern ist, wenn er ua. aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die VBL ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Bestimmung schließt nur diejenigen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL aus, die sich aufgrund einer nur ihnen zustehenden Möglichkeit dafür entschieden haben, sich von der zum 1. Januar 1985 auch für sie geltenden Pflicht zur Versicherung in dem durch Überleitungsabkommen verbundenen System der Zusatzversorgungskassen weiter befreien zu lassen. Die von der tariflichen Regelung nicht erfassten Arbeitnehmer haben hingegen keine solche Entscheidung gegen eine Versicherung in der Zusatzversorgung getroffen.

1. Aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ergibt sich kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verschaffung einer bestimmten Zusatzversorgung.