LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2016
19 Sa 629/16
Normen:
BGB § 612a; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 894/15

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer ausgelobten Streikbruchprämie auch an am Streik beteiligter Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 629/16

DRsp Nr. 2017/3298

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer ausgelobten Streikbruchprämie auch an am Streik beteiligter Arbeitnehmer

1. Die Auslobung einer Streikbruchprämie stellt ein arbeitskampfrechtlich zulässiges Mittel dar, Arbeitnehmer trotz Streikaufruf zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung anzuhalten. 2. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, die Streikbruchprämie auch an am Streik beteiligte Arbeitnehmer zu zahlen. Dies stellt insbesondere keine unzulässige Maßregelung i.S. von § 612a BGB dar.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde - 3 Ca 894/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage, die die Beklagte während des Arbeitskampfes Arbeitnehmern für die Nichtbeteiligung am Streik zugesagt und gewährt hat (sog. Streikbruchprämie).