BAG - Beschluss vom 15.10.2014
7 ABR 74/12
Normen:
AÜG § 14 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 33; BetrVG § 78 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 84 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 80; ZPO § 81; ZPO § 88 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr.79
ArbRB
BAGE 149, 286
BAGE 2015, 286
BB 2015, 755
BB 2015, 826
DB 2015, 870
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 14
NJW 2015, 1840
NZA 2015, 560
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 36/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 1223/10

Pflicht des Arbeitnehmerentleihers zur Gewährung von Zutritt für Mitglieder des Betriebsrats des Verleihers

BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 74/12

DRsp Nr. 2015/4100

Pflicht des Arbeitnehmerentleihers zur Gewährung von Zutritt für Mitglieder des Betriebsrats des Verleihers

Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren. Orientierungssätze: 1. Das allgemeine Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft. Der Zweck des Zugangs muss allerdings auf die Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben bezogen sein. Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass kann ein Zugangsrecht zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen.