LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2018
9 Ta 114/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 100
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4556/17

Pflicht des Arbeitnehmers zum Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten Abfindung für die ProzesskostenBerücksichtigung der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 114/18

DRsp Nr. 2018/13665

Pflicht des Arbeitnehmers zum Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten Abfindung für die Prozesskosten Berücksichtigung der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten

1. Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs.3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt.2. Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 EUR können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG ,Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2018 - 1 Ca 4556/17 - in der Form des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 18.05.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 860,15 EUR zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen hat.

II. III.