BAG - Urteil vom 17.03.2015
9 AZR 789/13
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BBiG § 17 Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 227/12
ArbG Jena, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 349/11

Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen

BAG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 789/13

DRsp Nr. 2015/10299

Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen

1. Ein überörtlicher Ausbildungsverbund ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden, zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen verpflichtet. 2. Die Ausbildungsvergütung soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern eine Unterstützung bei der Finanzierung des Lebensunterhalts sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und auch eine Entlohnung für geleistete Arbeit darstellen. 3. Aus den genannten Gründen erscheint es angemessen, wenn die Höhe der Ausbildungsvergütung sich an den aktuellen BAföG -Sätzen orientiert.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2013 - 3 Sa 227/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BBiG § 17 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Monate April 2009 bis Juli 2011.