BGH - Beschluß vom 16.07.2004
IXa ZB 44/04
Normen:
SGB I § 55 Abs. 4 ; ZPO § 829 § 835 § 850 ff ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1658
FamRZ 2004, 1715
InVo 2005, 20
JurBüro 2005, 161
MDR 2005, 109
NJW 2004, 3262
Rpfleger 2004, 713
WM 2004, 1867
ZIP 2004, 1978
ZVI 2004, 458
Vorinstanzen:
LG Stade,
AG Tostedt,

Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne Gerichtsbeschluss

BGH, Beschluß vom 16.07.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 44/04

DRsp Nr. 2004/13524

Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne Gerichtsbeschluss

»Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, daß das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gemäß § 55 Abs. 4 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe.«

Normenkette:

SGB I § 55 Abs. 4 ; ZPO § 829 § 835 § 850 ff ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus einem Girokonto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat das Gericht folgende, aus drei Absätzen bestehende Anlage beigefügt, die durch einen Vermerk auf dem Beschluß dessen Bestandteil ist: