I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus einem Girokonto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat das Gericht folgende, aus drei Absätzen bestehende Anlage beigefügt, die durch einen Vermerk auf dem Beschluß dessen Bestandteil ist:
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