OLG Hamburg - Beschluss vom 04.07.2017
11 W 19/17
Normen:
AktG § 98; AktG § 99; MitbestG;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 138/15

Pflicht des nicht mitbestimmungspflichtigen herrschen Konzernunternehmens zur Einrichtung eines Aufsichtsrats

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 11 W 19/17

DRsp Nr. 2018/13190

Pflicht des nicht mitbestimmungspflichtigen herrschen Konzernunternehmens zur Einrichtung eines Aufsichtsrats

1. Der Grundsatz, dass im Konzern die Mitbestimmung im herrschenden Konzernunternehmen stattzufinden hat, scheitert, wenn diese selbst nicht mitbestimmungspflichtig ist. In diesem Fall fingiert § 5 Abs. 3 MitbestG das abhängige Unternehmen, das dem herrschenden Unternehmen am nächsten steht und in der Form von § 5 Abs. 1 oder 2 MitbestG verfasst ist, als herrschendes Unternehmen, sofern die Konzernspitze über dieses die Konzernleitung über weitere abhängige Unternehmen ausübt. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn die Konzernzwischengesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an nachfolgenden Unternehmen die Leitungsmacht der Konzernspitze vermittelt. Dass sie eigene Leitungsmacht ausübt, ist nicht erforderlich.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 12.08.2016 - 413 HKO 138/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 98; AktG § 99; MitbestG;

Gründe:

I.