KG - Beschluss vom 21.12.2015
14 W 105/15
Normen:
MitbestG § 1 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 3; MitbestG § 6 Abs.1; AktG § 99; AktG § 98;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 6/15 AktG

Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats

KG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 14 W 105/15

DRsp Nr. 2016/2120

Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Bildung eines Aufsichtsrats

Als ergänzendes Merkmal des § 5 Abs. 3 MitbestG ist auf Seiten der Zwischengesellschaft eine qualifizierte oder wenigstens einfache Leitung oder ein Mindestmaß an eigener tatsächlich ausgeübter Leitungsmöglichkeit nicht zu fordern. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn auch die Konzernleitung keine Leitungsmacht ausübt, bleibt offen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2015, 102 O 6/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde nach dem Wert von 50.000 EUR zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 1 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 3; MitbestG § 6 Abs.1; AktG § 99; AktG § 98;

Gründe:

A.