BAG - Urteil vom 25.09.2013
4 AZR 173/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK vom 31. Oktober 2009) § 19;
Fundstellen:
AP Musiker Nr. 26
ArbRB 2014, 170
AuR 2014, 248
BAG-Pressemitteilung Nr. 57/13
BAGE 146, 133
BB 2013, 2483
BB 2014, 1076
DB 2013, 25
DB 2014, 1208
DB 2014, 8
EzA-SD 2013, 13
EzA-SD 2014, 14
NZA 2013, 6
ZIP 2013, 88
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 776/11
ArbG Köln, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7569/10

Pflicht eines Arbeitgeberverbandes zum Abschluss eines Tarifvertrags mit einer bestimmten Entgeltregelung

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 173/12

DRsp Nr. 2013/21357

Pflicht eines Arbeitgeberverbandes zum Abschluss eines Tarifvertrags mit einer bestimmten Entgeltregelung

1. Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechtspflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage. 2. § 19 TVK enthält keine eindeutige Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags. Orientierungssätze: 1. Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Pflicht einer Koalition, mit einer anderen Koalition einen Tarifvertrag zu schließen oder auch nur über einen solchen zu verhandeln. Die Annahme einer solchen Rechtspflicht bedarf einer gesonderten Anspruchsgrundlage. 2. Eine Tarifvertragspartei kann sich grundsätzlich gegenüber einer anderen Tarifvertragspartei zur Aufnahme von Tarifverhandlungen oder zum Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags verpflichten.