LAG Köln - Urteil vom 10.02.2017
4 SaGa 3/17
Normen:
GewO § 106 S. 1; BetrVG § 99; BetrVG § 100;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 7
LAGE GewO 2003 § 106 Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 52/16

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Befolgung einer Versetzungsanordnung

LAG Köln, Urteil vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 4 SaGa 3/17

DRsp Nr. 2017/3556

Pflicht eines Arbeitnehmers zur Befolgung einer Versetzungsanordnung

Einem Arbeitnehmer ist es in der Regel zuzumuten, einer Versetzungsanordnung oder arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und den Umfang des Direktionsrechts in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Neben einem gesteigerten Abwehrinteresse des Arbeitnehmers ist lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes anzuerkennen (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 -, Rn. 26, [...]). Eine Versetzung ist wegen fehlender vorheriger Beteiligung des tatsächlich zuständigen Betriebsrats jedenfalls dann nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber vor der Versetzung einen Betriebsrat als abgebenden Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 Satz 1, 4. Var. BetrVG ("Versetzung") beteiligt hat, für dessen Zuständigkeit nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.