BSG - Urteil vom 20.11.2008
B 3 KS 5/07 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KSVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 25;
Fundstellen:
NZS 2009, 677
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4654/05
SG Stuttgart, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 232/01 S 8 KR 618/03

Pflicht eines gemeinnütziger Musikverein zur Abführung der Künstlersozialabgabe; Betrieb eines Laienorchesters und einer Musikschule

BSG, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KS 5/07 R

DRsp Nr. 2009/4259

Pflicht eines gemeinnütziger Musikverein zur Abführung der Künstlersozialabgabe; Betrieb eines Laienorchesters und einer Musikschule

1. Ein gemeinnütziger Musikverein unterlag wegen des Betriebs eines Laienorchesters bis zum 31.12.1996 auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn das gemeinsame Musizieren in erster Linie der Freizeitgestaltung und Hobbypflege seiner Mitglieder und nicht der öffentlichen Darbietung musikalischer Werke diente. In der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2001 gab es in solchen Fällen keine Abgabepflicht. Seit dem 1.7.2001 kann unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 24 Abs 2 KSVG wieder eine Abgabepflicht bestehen. 2. Ein gemeinnütziger Musikverein unterliegt wegen des Betriebs einer Musikschule für Instrumentalmusik auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn nur vereinsangehörige Kinder und Jugendliche unterrichtet werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KSVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 25;

Gründe: