BAG - Urteil vom 21.05.2015
8 AZR 956/13
Normen:
AktG § 93 Abs. 1; AktG § 113; AktG § 116; MitbestG § 7 Abs. 2; MitbestG § 16; MitbestG § 23; BGB § 25; BGB § 54; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 667 Alt. 2; GG Art. 9 Abs. 3; verdiSa § 10 Nr. 2 Buchst. d;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 10
AUR 2015, 419
ArbRB 2015, 296
BB 2015, 2355
BB 2015, 2426
DB 2015, 2458
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 16
NZA 2015, 1319
ZIP 2015, 2186
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 577/13
ArbG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4319/12

Pflicht eines gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft zur Abführung der Tantiemen

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 956/13

DRsp Nr. 2015/16449

Pflicht eines gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft zur Abführung der Tantiemen

Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen. Orientierungssätze: 1. Von der Belegschaft gewählte Aufsichtsratsmitglieder sind nach §§ 116, 93 Abs. 1 AktG dem Wohl der Aktiengesellschaft verpflichtet. Sie handeln eigenverantwortlich und haften bei Fehlverhalten persönlich. Die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats gehört daher weder zu den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs noch besteht insoweit ein Auftragsverhältnis zur Gewerkschaft als Arbeitgeberin. 2. Dementsprechend gehört eine Abführungsverpflichtung hinsichtlich der als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Tantiemen nicht zu den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis eines Gewerkschaftsfunktionärs. 3. Ohne ausdrückliche dahin gehende Vereinbarung gehört die Abführungspflicht auch nicht zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als Gewerkschaftsfunktionär.