BSG - Urteil vom 01.10.1991
12 RK 33/90
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 25, § 25 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 1342
SozR 3-5425 § 24 Nr. 2

Pflicht eines Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

BSG, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 12 RK 33/90

DRsp Nr. 1998/7671

Pflicht eines Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

1. Wenn ein Kunstverein als Jahresgaben oder in Ausstellungen regelmäßig Werke von Künstlern in Kommission nimmt und verkauft, so ist er dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 25, § 25 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 1 Abs 2 seiner Satzung die bildenden Künste fördern sowie den Kunstsinn im Volke wecken und pflegen will; seine Tätigkeit gilt vor allem der zeitgenössischen Kunst und ihren Künstlern, wobei die einheimischen bildenden Künstler besonders gefördert werden sollen. Er verfolgt diese Zwecke nach § 1 Abs 3 teils allein, teils in Verbindung mit anderen kunstfördernden Einrichtungen und Vereinen, insbesondere durch Ankäufe von Kunstwerken zur Verlosung; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.