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Die Beteiligten streiten um die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 1 Abs 2 seiner Satzung die bildenden Künste fördern sowie den Kunstsinn im Volke wecken und pflegen will; seine Tätigkeit gilt vor allem der zeitgenössischen Kunst und ihren Künstlern, wobei die einheimischen bildenden Künstler besonders gefördert werden sollen. Er verfolgt diese Zwecke nach § 1 Abs 3 teils allein, teils in Verbindung mit anderen kunstfördernden Einrichtungen und Vereinen, insbesondere durch Ankäufe von Kunstwerken zur Verlosung; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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