OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2018
4 U 86/18
Normen:
GG Art. 9; BGB § 25; AktG § 113; MitbestG § 7 Abs. 2; Satzung der IG Metall § 3 Nr. 11;
Fundstellen:
AG 2019, 561
BB 2019, 1787
NZG 2019, 945
ZIP 2019, 570
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 373/17

Pflicht eines nicht über die Liste der Gewerkschaft gewählten oder von dieser unterstützten Mitglieds eines Aufsichtsrats zur Abführung der Tantiemen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 86/18

DRsp Nr. 2019/1982

Pflicht eines nicht über die Liste der Gewerkschaft gewählten oder von dieser unterstützten Mitglieds eines Aufsichtsrats zur Abführung der Tantiemen

Die in der Satzung der IG Metall für ihre Mitglieder geregelte Abführungsverpflichtung für Aufsichtsratstantiemen besteht auch dann, wenn das Mitglied nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurde.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 28.05.2018 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.931, 25 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 9; BGB § 25; AktG § 113; MitbestG § 7 Abs. 2; Satzung der IG Metall § 3 Nr. 11;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen für die Jahre 2014-2016 gemäß § 3 Ziff. 11 der Satzung der Klägerin an die A.