BSG - Urteil vom 01.10.1991
12 RK 13/91
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 25, § 25 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 1342
SozR 3-5425 § 24 Nr. 3

Pflicht eines rechtsfähigen Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

BSG, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 12 RK 13/91

DRsp Nr. 1998/7661

Pflicht eines rechtsfähigen Künstlervereins zur Künstlersozialabgabe

1. Wenn ein rechtsfähiger Künstlerverein in einer Galerie Werke seiner Mitglieder ausstellt und sie in deren Namen unter Einbehalt eines Unkostenbeitrags in Höhe von 10 vH des Erlöses verkauft, so ist er dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 25, § 25 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig ist.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, dessen ordentliches Mitglied jeder bildende Künstler sein kann. Er hat nach § 2 Abs 1 seiner Satzung den Zweck, die bildende Kunst nach jeder Richtung zu fördern, die Interessen der bildenden Künstler im Zusammenschluß von Künstlerpersönlichkeiten wahrzunehmen und Ausstellungen zu veranstalten. Dazu betreibt er eine Galerie, in der den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausstellung und zum Verkauf von Werken geboten wird. Ein Verkauf erfolgt durch die Ausstellungsaufsicht im Namen und im Auftrag des betreffenden Künstlers. Der Kläger behält als Unkostenbeitrag 10 vH der Verkaufssumme zur Deckung der Ausgaben für die Ausstellung ein.