Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2016 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Mindestbeiträge für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in Höhe von 450,- EUR zu zahlen und - in diesem Zusammenhang - über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
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