LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2017
12 Ta 50/17
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1021/16

Pflicht eines sogenannten Soloselbständigen zur Leistung von Mindestbeiträgen für die Berufsausbildung nach dem TV über das Sozialkassenverfahren im BaugewerbeZulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 50/17

DRsp Nr. 2017/13709

Pflicht eines sogenannten Soloselbständigen zur Leistung von Mindestbeiträgen für die Berufsausbildung nach dem TV über das Sozialkassenverfahren im BaugewerbeZulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten

Orientierungssätze: Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Fall der Klage der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse gegen einen Unternehmer, der keine Arbeitnehmer beschäftigt (sog. Soloselbstständiger). Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ist auch der Soloselbstständige.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2016 - 9 Ca 1021/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Mindestbeiträge für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in Höhe von 450,- EUR zu zahlen und - in diesem Zusammenhang - über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.