OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.05.2017
9 U 207/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 204/15

Pflicht eines Vermögensverwalters zur anlegergerechten Beratung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 207/16

DRsp Nr. 2017/12153

Pflicht eines Vermögensverwalters zur anlegergerechten Beratung

Ein Vermögensverwalter verletzt seine gegenüber dem Anlageinteressenten obliegende Pflicht zur anlegergerechten Beratung, wenn er sich Anlagerichtlinien für hochspekulative Geschäfte mit hochriskanten Stillhaltergeschäften von ihm erteilen lässt, ohne seine finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine Erfahrungen und Kenntnisse ausreichend zu ermitteln und das tatsächliche Anlageziel zu berücksichtigen. Dabei stellt es sich als pflichtwidrig dar, wenn er nicht von solchen Geschäften abrät, obwohl der Auftraggeber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das damit verbundene Risiko zu tragen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2016, Az. 8 O 204/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 650.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe