OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.03.2017
9 U 207/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 204/15

Pflicht eines Vermögensverwalters zur anlegergerechten Beratung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 9 U 207/16

DRsp Nr. 2017/12462

Pflicht eines Vermögensverwalters zur anlegergerechten Beratung

Ein Vermögensverwalter verletzt seine gegenüber dem Anlageinteressenten obliegende Pflicht zur anlegergerechten Beratung, wenn er sich Anlagerichtlinien für hochspekulative Geschäfte mit hochriskanten Stillhaltergeschäften von ihm erteilen lässt, ohne seine finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine Erfahrungen und Kenntnisse ausreichend zu ermitteln und das tatsächliche Anlageziel zu berücksichtigen. Dabei stellt es sich als pflichtwidrig dar, wenn er nicht von solchen Geschäften abrät, obwohl der Auftraggeber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das damit verbundene Risiko zu tragen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2016, Az. 8 O 204/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2.

Hierzu erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.03.2017.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.