BayObLG - Beschluss vom 17.11.2020
204 StObWs 277/20
Normen:
BayStVollzG Art. 208;
Fundstellen:
StV 2023, 51
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 NöStVK 761/18

Pflicht zum Nichtraucherschutz auch in Aufenthaltsräumen der JVARechtmäßigkeit des Rauchverbots bei fehlenden baulichen Trennungsmöglichkeiten für Raucher/Nichtraucher

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 204 StObWs 277/20

DRsp Nr. 2021/14003

Pflicht zum Nichtraucherschutz auch in Aufenthaltsräumen der JVA Rechtmäßigkeit des Rauchverbots bei fehlenden baulichen Trennungsmöglichkeiten für Raucher/Nichtraucher

1. Der Nichtraucherschutz in der Justizvollzugsanstalt ist auch in Aufenthaltsräumen im Bereich eines Anstaltsbetriebes zu gewährleisten.2. Ist aus baulichen oder sonstigen Gründen eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern nicht möglich, führt dies dazu, dass das Rauchen im betreffenden Raum überhaupt nicht gestattet werden darf.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 16. April 2020 aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Kaisheim für den Zeitraum der Beschäftigung des Antragstellers im Betrieb "Kammer" insoweit ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, als sie den Nichtraucherschutz nicht durchgesetzt und den Antragsteller einer erheblichen Rauchbelästigung ausgesetzt hat.

3.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

4.

Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.

5.