Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 16. April 2020 aufgehoben.
2.Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Kaisheim für den Zeitraum der Beschäftigung des Antragstellers im Betrieb "Kammer" insoweit ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, als sie den Nichtraucherschutz nicht durchgesetzt und den Antragsteller einer erheblichen Rauchbelästigung ausgesetzt hat.
3.Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
4.Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
5.
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