LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.2021
4 Sa 63/20
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 5 Abs. 3; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 431/19

Pflicht zur Ausgangskontrolle des Rechtsanwalts bei Versendung von Schriftstücken per beAOrganisationspflicht des Rechtsanwalts bei Versendung fristgebundener SchriftsätzeTelefonische Rücksprache bei Gericht für Fristenkontrolle nicht ausreichendZurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts bei verspäteter KlageerhebungKeine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei nicht sorgfältiger FristenkontrollePflicht zu Eintrag und Kontrolle von Fristen im Fristenkalender

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 63/20

DRsp Nr. 2021/15859

Pflicht zur Ausgangskontrolle des Rechtsanwalts bei Versendung von Schriftstücken per beA Organisationspflicht des Rechtsanwalts bei Versendung fristgebundener Schriftsätze Telefonische Rücksprache bei Gericht für Fristenkontrolle nicht ausreichend Zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts bei verspäteter Klageerhebung Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei nicht sorgfältiger Fristenkontrolle Pflicht zu Eintrag und Kontrolle von Fristen im Fristenkalender

1. Es gehört zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Bei einer Übersendung solcher Schriftsätze über das beA hat stets eine Ausgangskontrolle dergestalt stattzufinden, dass der Versandvorgang über die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts gem. § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG (entspricht § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) überprüft wird.2. Eine Ausgangskontrolle durch telefonische Rücksprache bei Gericht ist einer Überprüfung anhand der elektronischen Eingangsbestätigung nicht gleichwertig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am selben Tag mehrere Schriftsätze in derselben Rechtssache eingereicht wurden.