BAG - Beschluss vom 15.10.2013
1 ABR 25/12
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 93 Nr. 10
AP
ArbRB 2014, 42
AuR 2014, 121
BB 2014, 308
DB 2014, 491
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 8
NZA 2014, 214
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 43/11
ArbG Lübeck, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 55/11

Pflicht zur Ausschreibung von mit Leiharbeitnehmern zu besetzenden Arbeitsplätzen

BAG, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 25/12

DRsp Nr. 2014/1357

Pflicht zur Ausschreibung von mit Leiharbeitnehmern zu besetzenden Arbeitsplätzen

Orientierungssatz: Der Arbeitgeber ist nach § 93 BetrVG auch zur Ausschreibung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen verpflichtet, wenn diese mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Der Betriebsrat kann eine Ausschreibung allerdings nicht verlangen, wenn feststeht, dass mit Bewerbungen von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern auf die in Frage kommenden Arbeitsplätze offenkundig nicht zu rechnen ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. Februar 2012 - 6 TaBV 43/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Pkw, Lkw und Schienenfahrzeuge her. In ihrem Werk in G beschäftigt sie über 900 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.