Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. Februar 2012 - 6 TaBV 43/11 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.
Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Pkw, Lkw und Schienenfahrzeuge her. In ihrem Werk in G beschäftigt sie über 900 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.
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