LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2021
10 Ta 1659/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 9987/17

Pflicht zur Benennung der Darlehensgründe im Prüfungsverfahren PKHGroßzügiger Maßstab bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse bei § 120a ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 1659/20

DRsp Nr. 2021/1838

Pflicht zur Benennung der Darlehensgründe im Prüfungsverfahren PKH Großzügiger Maßstab bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse bei § 120a ZPO

Wenn ein Empfänger von Prozesskostenhilfe im Rahmen der Überprüfung nach § 120 a Abs. 1 ZPO Ratenzahlungen berücksichtigt sehen möchte, hat er dem Gericht Anlass und Beweggrund der Darlehensaufnahme mitzuteilen. Nur so kann überprüft werden, wie sich eine bemittelte Person in der gegebenen Situation verhalten hätte.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. November 2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2020 - 54 Ca 9987/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien wurde vom 9. August 2017 bis 11. Oktober 2018 ein Rechtsstreit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Entgeltfortzahlungs- und Vergütungsansprüche geführt. Dieser endete mit einem Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. September 2017 beendet wurde und der Kläger noch 514 EUR brutto und 40 EUR netto erhielt.