ArbG Reutlingen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 108/20
Pflicht zur datenschutzkonformen Durchführung des bEM-VerfahrensBesondere Anforderungen an Freiwilligkeit der Einwilligung des Arbeitnehmers in Übermittlung personenbezogener Daten an nicht am bEM-Verfahren beteiligte DritteFehlvorstellungen des Arbeitnehmers bei Kenntnis des Datenschutzhinweises zu Lasten des ArbeitgebersÜbermittlung von Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers an Arbeitgeber im Rahmen des bEM-Verfahrens
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 70/20
DRsp Nr. 2022/40
Pflicht zur datenschutzkonformen Durchführung des bEM-VerfahrensBesondere Anforderungen an Freiwilligkeit der Einwilligung des Arbeitnehmers in Übermittlung personenbezogener Daten an nicht am bEM-Verfahren beteiligte DritteFehlvorstellungen des Arbeitnehmers bei Kenntnis des Datenschutzhinweises zu Lasten des ArbeitgebersÜbermittlung von Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers an Arbeitgeber im Rahmen des bEM-Verfahrens
1. Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat.2. Die Erreichung der Ziele des bEM erfordert nicht, dass nicht im bEM-Verfahren beteiligten Vertretern des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer im Verfahren mitgeteilte Diagnosedaten bekanntzumachen wären. Wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) dennoch eine Einwilligung in eine solche Datenoffenlegung abverlangt wird, ist im besonderen Maße auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.
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