1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.03.2021 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der EG 3 TVöD -B VKA zu vergüten und die sich ab dem 01.05.2019 ergebenden Entgeltdifferenzen abzurechnen und an die Klägerin auszuzahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung.
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