LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2021
5 Sa 89/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 994/20

Pflicht zur fachlichen Einarbeitung einer Betreuungskraft im öffentlichen DienstAnforderungen der inhaltlichen Einarbeitung von Betreuungskräften nach Richtlinie des § 53b SGB XIMaßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für Bewertung als Arbeitsvorgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 89/21

DRsp Nr. 2022/799

Pflicht zur fachlichen Einarbeitung einer Betreuungskraft im öffentlichen Dienst Anforderungen der inhaltlichen Einarbeitung von Betreuungskräften nach Richtlinie des § 53b SGB XI Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für Bewertung als Arbeitsvorgang

Die Ausübung der in der Betreuungskräfte-Richtlinie zu § 53b SGB XI beschriebenen Aufgaben einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung erfordert im Regelfall eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 TVöD -B.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.03.2021 - 4 Ca 994/20 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der EG 3 TVöD -B VKA zu vergüten und die sich ab dem 01.05.2019 ergebenden Entgeltdifferenzen abzurechnen und an die Klägerin auszuzahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer stationären Pflegeeinrichtung.