BAG - Urteil vom 14.12.2011
10 AZR 283/10
Normen:
BGB § 273; BGB § 666; BGB § 667; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 1098
EzA-SD 2012, 12
NZA 2012, 501
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1438/08
ArbG Braunschweig, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 187/08

Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen an den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Whistleblower]

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 283/10

DRsp Nr. 2012/5626

Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen an den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ["Whistleblower"]

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer hat nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen entsprechend § 667 BGB vollständig an den Arbeitgeber herauszugeben. 2. Einem Arbeitnehmer ("Whistleblower") steht jedenfalls dann kein Zurückbehaltungsrecht an den Geschäftsunterlagen gemäß § 273 BGB mehr zu, wenn er diese bereits im Rahmen einer - erfolglosen - Anzeige der Staatsanwaltschaft oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermittelt hat. 3. Der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB wird noch nicht durch die Übergabe der Geschäftsunterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil erfüllt. 4. Mit einer Ausgleichsklausel in einem auf die zukünftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrag, nach der "mit der Erfüllung des Vertrages ... alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstvertrag gegenseitig abgegolten" sind, wird ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB regelmäßig nicht erfasst.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.