BSG - Urteil vom 10.11.1998
B 4 RA 39/98 R
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 3 S. 3, § 149 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 11
NZS 1999, 399
SozR-3 2600 § 56 Nr. 13

Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland

BSG, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 39/98 R

DRsp Nr. 1999/6633

Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland

1. Eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland kann auch dann vorgemerkt bzw bei der Entstehung oder beim monatlichen Wert des Rechts auf Rente berücksichtigt werden, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in einer hinreichend engen Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand und damit in das inländische Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem integriert blieb. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 3 S. 3, § 149 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung.