OLG Köln - Urteil vom 03.07.2014
7 U 13/14
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; SGB IV § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 65/13

Pflichten der Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialversicherung

OLG Köln, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 7 U 13/14

DRsp Nr. 2015/4151

Pflichten der Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialversicherung

Die Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist nicht verpflichtet, eine Nullmeldung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie haftet daher auch nicht auf Schadensersatz, wenn zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt und die Beiträge daher nachentrichtet werden müssen, obwohl Beiträge an ein berufständisches Versorgungswerk entrichtet worden sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 13/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; SGB IV § 28 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.