LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2018
16 Sa 1466/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; a.F. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 328/17

Pflichten des Arbeitgebers bei Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2018 - Aktenzeichen 16 Sa 1466/17

DRsp Nr. 2018/15732

Pflichten des Arbeitgebers bei Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Orientierungssätze: 1. Zum Umfang der Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Einleitung eines betriebliches Eingliederungsmanagements: Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass von ihm die örtlichen gemeinsamen Servicestellen (ab 1.1.2018: Rehabilitationsträger) hinzugezogen werden, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. 2. Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines bEM. Im Hinblick auf die bei der Klägerin wiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin geführt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. August 2017 - 11 Ca 328/17 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. März 2017 nicht beendet wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; a.F. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine ordentliche personenbedingte Kündigung.