LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2022
12 Sa 297/22
Normen:
ArbGG § 65; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; SGB III § 106 Abs. 1; TzBfG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7423/20

Pflichten des Arbeitgebers bei Gewährung von KurzarbeitergeldSchadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verschulden im Verfahren zur Bewilligung von KurzarbeitergeldBerechnung des Kurzarbeitergeldes anhand des Soll-EntgeltsAuswirkung von Teilzeitbeschäftigung auf Berechnung des Kurzarbeitergeldes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 297/22

DRsp Nr. 2022/15685

Pflichten des Arbeitgebers bei Gewährung von Kurzarbeitergeld Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verschulden im Verfahren zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld Berechnung des Kurzarbeitergeldes anhand des Soll-Entgelts Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung auf Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Den Arbeitgeber trifft aus dem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht, im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld die Interessen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann den Arbeitgeber zu Schadensersatz aus § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB verpflichten. Das in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes eingehende Soll-Entgelt ist in Anwendung von § 106 Absatz 1 Satz 3 SGB III auf der regelmäßigen oder gewöhnlichen Arbeitszeit unter Ausschluss von Mehrarbeit zu errechnen. Ist vertraglich durch anwendbaren Tarifvertrag oder Individualarbeitsvertrag keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart und ergibt sich auch aus der Praxis des Arbeitsverhältnisses keine regelmäßig geleistete Arbeitszeit, so kann im Sinne des § 106 Abs. 1 SGB III eine regelmäßige oder gewöhnliche Arbeitszeit nicht festgestellt werden.