LAG Thüringen - Urteil vom 11.08.2015
1 Sa 36/15
Normen:
EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1663/14

Pflichten des Arbeitnehmers bei Möglichkeit einer Fortsetzungserkrankung

LAG Thüringen, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 36/15

DRsp Nr. 2017/3332

Pflichten des Arbeitnehmers bei Möglichkeit einer Fortsetzungserkrankung

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zum Ausschluss einer Fortsetzungserkrankung konkret zum Krankheitsbild vorzutragen. Es genügt im Rahmen der Beweislast, vorzutragen, dass der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt eine Fortsetzungserkrankung ausschließt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.01.2015 - 6 Ca 1663/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung und eine damit verbundene Unterbrechung der Entgeltsicherung im Krankheitsfall.

Die Klägerin, Jahrgang 1970, ist bei der Beklagten seit Oktober 2000 tätig. Sie arbeitet als Controllerin, zuletzt mit einem Grundgehalt von 2.742,38 € im Monat. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. F... aus Arnstadt, bescheinigte ihr für die Zeiträume vom 15.11.2012 bis zum 11.01.2013, vom 01.04.2013 bis zum 20.09.2013 und vom 30.09.2013 fortlaufend (mindestens bis 06.11.2014) Arbeitsunfähigkeit. Für den Zeitraum ab dem 30.09.2013 verweigert die Beklagte die Leistung von Zahlungen.