Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (Aktenzeichen 2-
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.297,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.270,98 € seit 21.07.2005 sowie aus 12.026,31 € seit 09.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 %.
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