OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
3 U 85/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 454 Abs. 2 S. 2; HGB § 660;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 322/12

Pflichten des mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung von Transportgut beauftragten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 85/13

DRsp Nr. 2018/16220

Pflichten des mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung von Transportgut beauftragten Rechtsanwalts

Der mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und der Prozessvertretung beauftragte Rechtsanwalt verletzt seine Pflicht zum ausreichenden Prozessvortrag, wenn er bei unstreitiger Eindeckung eines Transports mit einer bloßen Strandungsfallversicherung unter Geltung der ICC C nicht die Verletzung der Pflicht der Spediteurin zur Eindeckung des beauftragten Transports mit einer All-risk-Versicherung unter Geltung der ICC A bzw. zur Verletzung der Pflicht zum Hinweis auf unter Geltung de ICC C nicht gedeckten Schadensrisiken nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (Aktenzeichen 2-05 O 322/12) wird abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.297,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.270,98 € seit 21.07.2005 sowie aus 12.026,31 € seit 09.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 %.