I. 1. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Restwerklohn für Putzarbeiten in Höhe von 23.428,75 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Mai 1995 zugestellt worden.
2. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 3. Juli 1995, bei Gericht eingegangen am 5. Juli 1995, hat der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er wie folgt begründet:
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