BGH - Beschluß vom 10.10.1996
VII ZB 31/95
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 233 ZPO 1977
AnwBl 1997, 122
BB 1997, 16
BRAK-Mitt 1997, 136
CR 1997, 209
DB 1997, 372
FuR 1997, 122
MDR 1997, 297
NJW 1997, 327
VersR 1997, 257
WM 1997, 320
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders

BGH, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen VII ZB 31/95

DRsp Nr. 1997/51

Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders

»a) Verwendet ein Rechtsanwalt einen von einer Fachfirma erstellten EDV-gestützten Fristenkalender, ist es nicht erforderlich, daß er als Vorsorge für etwaige Störungen des EDV-gestützten Fristenkalenders zusätzlich einen schriftlichen Fristenkalender führt. b) Ein Rechtsanwalt genügt den Anforderungen an eine hinreichende Büroorganisation für Störfalle des EDV-gestützten Fristenkalenders nur, wenn gewährleistet ist, daß die Servicefirma die Reparatur im Störfall unverzüglich durchführt oder den Versuch unternimmt, vor einer Reparatur dafür zu sorgen, daß die gespeicherten Fristen ausgegeben werden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. 1. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Restwerklohn für Putzarbeiten in Höhe von 23.428,75 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Mai 1995 zugestellt worden.

2. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 3. Juli 1995, bei Gericht eingegangen am 5. Juli 1995, hat der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er wie folgt begründet: