BGH - Urteil vom 11.02.1985
II ZR 194/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.; BetrAVG § 7 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 383
DB 1985, 1951
DRsp VI(610)187f
NJW 1985, 2951
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Pflichten des Versorgungsverpflichteten bei wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens; Übernahme gekürzter Versorgungsbezüge durch den Träger der Insolvenzsicherung

BGH, Urteil vom 11.02.1985 - Aktenzeichen II ZR 194/84

DRsp Nr. 1992/4506

Pflichten des Versorgungsverpflichteten bei wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens; Übernahme gekürzter Versorgungsbezüge durch den Träger der Insolvenzsicherung

»Der Versorgungsverpflichtete verstößt gegen seine Fürsorgepflicht und hat daher kein Recht, insolvenzgesicherte Versorgungszahlungen wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens zu kürzen, wenn er nicht unverzüglich das Verfahren einleitet und zügig durchführt, mit dem der Träger der Insolvenzsicherung zur Übernahme der gekürzten Versorgungsbezüge zu veranlassen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; BetrAVG § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 1. Januar 1956 bis 31. Marz 1969 zunächst Prokurist und dann Vorstandsmitglied der Vr. AG, deren Rechtsnachfolgerin die verklagte GmbH ist. Aufgrund eines Vergleichs vom 16. Januar 1969 schied der Kläger zum 31. März 1969 im Alter von 55 Jahren aus. Seitdem erhält er - zunächst von der V. AG und nunmehr von der Beklagten - eine lebenslängliche Rente in Höhe von 51,7 % seines letzten Gehalts. Die Rente betrug, nachdem sie mehrfach an die Lebenshaltungskosten angepaßt worden war, ab 1. August 1979 monatlich 4.099,80 DM.