OLG Köln - Urteil vom 16.12.2014
15 U 141/14
Normen:
TMG § 8; TMG § 10; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2016, 249
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 516/13

Pflichten eines Hostproviders hinsichtlich behaupteter Rechtsverletzungen in einem Ärztebewertungsportal

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 15 U 141/14

DRsp Nr. 2015/9854

Pflichten eines Hostproviders hinsichtlich behaupteter Rechtsverletzungen in einem Ärztebewertungsportal

1. Eine Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen. 2. Ein Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, so kann er als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. 3. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.07.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 516/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TMG § 8; TMG § 10; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.