LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.06.2021
5 Sa 296/20
Normen:
SGB IX 167 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 500/19

Pflichtgemäßes Ermessen des öffentlichen Auftraggebers bei Entscheidung über Ausschreibung oder UmsetzungKein Ermessen des öffentlichen Auftraggebers bei Aufstiegs- und BeförderungsstellenZulässige interne Ausschreibung eines TelefonserviceberatersBerücksichtigung gesundheitlicher Gründe bei Eignung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 296/20

DRsp Nr. 2021/10611

Pflichtgemäßes Ermessen des öffentlichen Auftraggebers bei Entscheidung über Ausschreibung oder Umsetzung Kein Ermessen des öffentlichen Auftraggebers bei Aufstiegs- und Beförderungsstellen Zulässige interne Ausschreibung eines Telefonserviceberaters Berücksichtigung gesundheitlicher Gründe bei Eignung

1. Der öffentlichen Arbeitgeber kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens festlegen, ob er eine freie Stelle ausschreibt oder aber zur Realisierung von Umsetzungs- bzw. Versetzungswünschen nutzt, es sei denn, dass es sich um eine Aufstiegs- oder Beförderungsstelle handelt. Bei der Ausübung des Ermessens können sowohl die Gründe des Umsetzungsantrags als auch die fachliche Eignung des Beschäftigten von Bedeutung sein. 2. Hat sich der öffentliche Arbeitgeber ermessensfehlerfrei für eine unbeschränkte Stellenausschreibung entschieden, ist ein dem Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren durchzuführen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.10.2020 - 13 Ca 500/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX 167 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergabe zweier, intern ausgeschriebener Stellen, insbesondere die Berücksichtigungsfähigkeit gesundheitlicher Gründe.